Vereinssatzung

Satzung des 1. Schützenvereins 1991 Kurort Hartha e.V.

Inhaltsverzeichnis
§ 1       Name und Sitz des Vereins
§ 2       Zweck des Vereins
§ 3       Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 4       Geschäftsjahr
§ 5       Mitgliedschaft im Verein
§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7       Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8       Mitgliedsbeiträge
§ 9       Organisation und Verwaltung
§ 10     Die Hauptversammlung
§ 11     Außerordentliche Hauptversammlung
§ 12     Der Vorstand
§ 13     Wahlen
§ 14     Pflichten und Aufgaben des Vorstandes
§ 15     Ersatz für Vorstandsmitglieder
§ 16     Kassenprüfung
§ 17     Tätigkeit im Verein
§ 18     Schießsport
§ 19     Geschäftsordnung
§ 20     Auflösung des Vereins
§ 21     Erfüllung und Gerichtsstand
§ 22     Inkrafttreten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „1. Schützenverein 1991 Kurort Hartha“ e.V. und hat seinen Sitz in 01737 Tharandt, Ortsteil Kurort Hartha, Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dippoldiswalde eingetragen.


§2 Zweck des Vereins

Der 1. Schützenverein 1991 Kurort Hartha e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art,
dem Schützenwesen im Allgemeinen, der Pflege von Traditionen und Kameradschaft. Der Verein gestaltet das kulturelle Leben im Ort aktiv mit.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind für die Erfüllung der Vereinsaufgaben bestimmt.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


§3 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e. V. und im Landessportbund Sachsen e. V.


§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5 Mitgliedschaft im Verein

Der Verein hat:
a)  aktive Mitglieder (ab 18 Jahre)
b)  jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
c)  passive Mitglieder
d)  Ehrenmitglieder
e) Schützensenioren

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes aktive Mitglied sollte bestrebt sein, sich eine Vereinstracht, bestehend aus grünem Trachtenanzug (wie im Verein üblich) und einem Schützenhut, zuzulegen.


§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,
gegen diesen Beschluss Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monates schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
Sie haben die Mitgliedskarte und die Satzung abzugeben.

§8 Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird und in der Geschäftsordnung geregelt ist.
Jugendliche Mitglieder (gemäß § 5 b) oder solche, die sich in der Ausbildung oder im Wehrdienst befinden, zahlen einen von der Hauptversammlung festgelegten ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder (gemäß § 5 d) zahlen den halben Jahresbeitrag.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2) zu verwenden.
Die volle Beitragspflicht beginnt in dem Jahr, in welchem das Mitglied 18 Jahre alt wird.
Der Jahresbeitrag ist bis 31. Januar des laufenden Jahres zu zahlen.

§9 Organisation und Verwaltung

Organe des Vereins sind:
a)  die Hauptversammlung
b)  der Vorstand


§10 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im Januar statt. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den l. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Schützenmeister. Die Einladung hat spätestens eine, jedoch frühestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu ergehen.
Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich oder zur Niederschrift beim l. Schützenmeister eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. Dezember des vor der Hauptversammlung endenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der zur Hauptversammlung anwesenden Mitglieder ist diese in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
Davon ausgenommen sind Beschlüsse über:
a)  Änderung der Satzung
b)  Auflösung des Vereins
c)  Ausschluss von Mitgliedern
Dafür ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen, welches von ihm, dem Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.


§11 Außerordentliche Hauptversammlung

Der l. Schützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen (mit einer Frist von einer Woche).
Der l. Schützenmeister hat eine außerordentliche Hauptversammlung auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des §10.


§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a)  dem 1. Schützenmeister
b)  dem 2. Schützenmeister
c)  dem Schatzmeister
d)  dem Schriftführer
e)  dem Waffen- und Gerätewart
f)  dem Jugendwart
g)  dem Sportwart und
h)  Leiter/in Brauchtum
Jedoch sollte mindestens ein Vorstandsmitglied weiblich sein.
An den Vorstandssitzungen können die Kassenprüfer und der jeweilige Schützenkönig teilnehmen.
Die Vorstandssitzungen werden vom l. Schützenmeister, im Verhinderungsfalle vom 2. Schützenmeister geleitet. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches von ihm, dem Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und der 2. Schützenmeister. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefungnis, von welcher der 2. Schützenmeister im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.


§13 Wahlen

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl verbleibt er im Amt.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Werden mehrere Mitglieder zur Wahl für ein Amt vorgeschlagen und erreicht keines im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang notwendig.
Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.
Wahlen sind geheim durchzuführen, sobald dies von mindestens einem Mitglied gewünscht wird.
Gewählt werden kann, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.


§14 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Pflicht, die Beschlüsse der Versammlungen auszuführen. Darüber hinaus hat er die Aufgabe die Veranstaltungen festzulegen und vorzubereiten.


§15 Ersatz für Vorstandsmitglieder

Fällt ein Vorstandsmitglied vor der Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu bestimmen.
Fällt der l. Schützenmeister weg, so tritt an seine Stelle der 2. Schützenmeister. Scheidet auch dieser aus so wird er bis zur Neuwahl vom Schatzmeister vertreten.


§16 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach jedem Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten.


§17 Tätigkeit im Verein

Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§18 Schießsport

Unter Verantwortung der Schießleiter betreiben die Mitglieder auf der Grundlage der Schieß- und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes den Amateurschießsport.

§19 Geschäftsordnung

Alle weiteren Vereinsangelegenheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand.
Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.


§20 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins auf die örtliche Stadtverwaltung mit der Auflage,
es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.


§21 Erfüllung und Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen, die der Verein eingeht oder die gegenüber dem Verein eingegangen werden, gilt als Erfüllungsort 01737 Tharandt, Ortsteil Kurort Hartha und das Vereinsgericht.


§22 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 06. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Januar 2007 außer Kraft.